Grundsätzlich wird von uns ein gedeihliches Miteinander von Mountainbikern und Wanderern im Naturpark Altmühltal gewünscht und gefördert. Aber so wie es Mountainbike-Trails geben soll, muss es auch Wege geben, auf denen dem Naturschutz Priorität eingeräumt wird und/oder der Wanderer ungestört sein darf.
Warum wurden einige Teilabschnitte (weniger als 10 Prozent der Gesamtstrecke) des Altmühltal-Panoramaweges für Fahrradfahrer gesperrt?
Als der Altmühltal-Panoramaweg vor über zehn Jahren geplant wurde, stimmten die Naturschutzbehörden der Route durch die wertvollsten Naturzonen des Altmühltals zu – jedoch nur unter der Bedingung, dass keine Ausweitung der Nutzung über Wanderer hinaus erfolgt.
Unter den jetzt mit Verbotsschildern ausgestatteten Wegeabschnitten sind überwiegend Naturschutzgebiete oder sonstige geschützte Landschaftsbereiche (FFH-Gebiet, LSG). Auch in diesen Bereichen wurden nicht alle Strecken mit einem Befahrungsverbot belegt, sondern nur solche Strecken, in denen es die geringe Breite, Steigung oder Unübersichtlichkeit des Pfades erfordern. Hinzu kommt, dass der Altmühltal-Panoramaweg, zertifiziert als Qualitätsweg Wanderbares Deutschland, als naturnaher, „entschleunigender“ Fernwanderweg bekannt ist. Wanderer erwarten hier zu Recht ein ruhiges, ungestörtes Wandererlebnis.
Auch außerhalb von Naturschutzgebieten kann das Befahren von Wegen mit Fahrrädern eingeschränkt werden. Während das Betretungsrecht der freien Landschaft grundsätzlich gegeben ist, gilt dies für das Befahren mit Fahrrädern nur dann, wenn ein Weg dafür geeignet ist. In Baden-Württemberg hat man beispielsweise im Waldgesetz niedergelegt, dass ein Weg mindestens zwei Meter breit sein muss, um ungestörten Begegnungsverkehr zu ermöglichen („2-Meter-Regelung für Mountainbiker“).
Brandneues Urteil
In Bayern gibt es keine feste „Meter-Regel“. Jedoch hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 3. Juli 2015 ein Urteil gefällt, in dem erstmals definiert wurde, unter welchen Voraussetzungen Wege für das Radfahren geeignet sind. Der zuständige Jurist des Landratsamtes Eichstätt hat dieses Urteil ausgewertet und kommt zu dem Schluss, dass in Bezug der Teilsperrungen auf dem Altmühltal-Panoramaweg „die rechtlichen Rahmenbedingungen von den zuständigen Stellen beachtet wurden.“